Ich habe schon viel von Try and Hire gehört. Was versteht man darunter?
Das Try and Hire Verfahren hat zum Ziel, die anfänglich temporäre Anstellungsform in eine dauerhafte, unbefristete Anstellung im Einsatzbetrieb zu überführen. In der Regel wird vom Unternehmen diese Variante gewählt, um mit Ihnen eine „Probezeit“ zu absolvieren. Ein Try and Hire sollte nicht länger als drei Monate dauern.
Für eine Temporärarbeit werden sogenannte Rahmen- und Einsatzverträge abgeschlossen. Was wird in diesen vereinbart?
Der Rahmenvertrag ist Bestandteil Ihres Einsatzvertrages und gilt für alle temporären Einsätze. Die Rahmenvereinbarungen fassen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. So ist in einem Rahmenvertrag z.B. definiert, wie Sie versichert sind. Der Einsatzvertrag regelt die individuellen Vereinbarungen für Ihren Arbeitseinsatz. Insbesondere werden hier der Firmenname des Einsatzbetriebes, Ihre Funktion während dem Einsatz, Arbeitsbeginn und -dauer, Arbeitspensum und natürlich Ihr Stundenlohn festgehalten.
Temporärarbeit, Zeitarbeit, Leasingarbeiter was ist das überhaupt?
In der Schweiz spricht man von Temporärarbeit, in Deutschland von Zeitarbeit und in Österreich von Leasing-Arbeit. Aber wie so oft, alle sprechen vom gleichen! Temporärarbeit hat aber nichts mit Teilzeitarbeit zu tun. In der Regel sind Sie zu 100% angestellt und beschäftigt. Der Unterschied zur Festanstellung liegt eigentlich nur darin, dass Sie unter dem Namen des Temporärbüros bei einem seiner Kunden tätig sind. Ihr Arbeitgeber bleibt aber immer das Temporärbüro.
Wo werden heute temporär Arbeitskräfte eingesetzt?
Ob Hilfskraft in der Industrie, Aushilfe in der Küche eines Gastronomiebetriebes, Ingenieur in einem Konstruktionsbüro oder der Manager in einem Grosskonzern. Heute sind Temporärarbeiter in allen Branchen und Funktionen anzutreffen und unterstützen so die Stammbelegschaft auf Zeit.
Ist temporär Arbeit gesetzlich geregelt?
Fast in allen Ländern der EU, in welchen die Zeitarbeit erlaubt ist, steht diese unter staatlicher Kontrolle. Auch rund um den Bodensee d.h. Schweiz, Liechtenstein, Österreich und auch Deutschland hat jeder Verleihbetrieb staatliche Auflagen zu erfüllen.
Also erkundigen Sie sich in jedem Fall nach einer Konzession für den Verleih von Temporärarbeitskräften. Ein seriöses Unternehmen wird Ihnen die Erlaubnis jederzeit und gerne vorlegen.
Bin ich überhaupt während der Temporärarbeit sozialversichert?
Selbstverständlich. Vom Lohn abgezogen werden die entsprechenden Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen (AHV/ALV) sowie die Prämien für die Nichtbetriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung (BU/KTG). Nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von ca. drei Kalendermonaten im selben Einsatzbetrieb werden Sie unserer Gemeinschaftsstiftung für die berufliche Vorsorge unterstellt. Die Bedingungen, die Höhe der Leistungen und die Abzüge entsprechen dem Gesetz (BVG).
Ich habe gehört, dass es bei der Temporärarbeit sehr kurze Kündigungsfristen geben soll?
Ja, das ist richtig. Wobei hier klar unterschieden werden muss, in welchem Einsatzbetrieb bzw. ob Sie in der Schweiz oder im Liechtenstein arbeiten. In der Schweiz wurden im Arbeitsvermittlungsgesetz Kündigungsfristen während einer ununterbrochenen Einsatzdauer bis zu 3 Monaten innert zwei Tagen, bei einer ununterbrochenen Einsatzdauer ab 4 bis zu 6 Monaten innert 7 Tagen und danach innerhalb eines Monats definiert.